- Bezugsschein
- Be|zugs|schein 〈m. 1; bes. in u. nach dem 2. Weltkrieg〉 Berechtigungsschein zum Kauf von rationierten Waren; oV Bezugschein
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Be|zugs|schein, Bezugschein, der:Bescheinigung, die zum Kauf bewirtschafteter Waren berechtigt:etw. auf, durch B. bekommen.* * *
Bezugsschein,1) Börsenwesen: 1) Gewinnanteilschein bei Wertpapieren, insbesondere bei Aktien (Dividendenschein, Coupon); 2) bestimmten Schuldverschreibungen beigegebener Anrechtsschein auf den Bezug von Aktien (Optionsanleihe).2) Recht: behördliche Bescheinigung über das Recht zum Bezug von Wirtschaftsgütern. Der Bezugsschein dient im Spannungs- oder Verteidigungsfall der Absatz- und Wirtschaftslenkung (Sicherstellungsgesetze) oder der Gefahrenabwehr, z. B. beim erlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln.* * *
Be|zugs|schein, Bezugschein, der: Bescheinigung, die zum Kauf bewirtschafteter Waren berechtigt: bei der Ausgabestelle für Kleiderkarten gab es -e für Trauerkleidung (Grass, Hundejahre 339); etw. auf, durch B. bekommen.
Universal-Lexikon. 2012.